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Aufgaben des Maklers und Grenzen der Maklertätigkeit bei Eintritt eines Versicherungsfalles

1. Juli 2026

Ass. jur. Georg Niederreiter |
Ass. jur. Christian Lübben |
Ein Artikel der Expertengruppe Recht des Arbeitskreis Beratungsprozesse e.V., vertreten durch Georg Niederreiter, Referent Recht bei Swiss Life Lebensversicherung SE und Christian Lübben, Prokurist der Hans John Versicherungsmakler GmbH. Der Beitrag gibt die persönliche Meinung der Autoren wieder.

Versicherungsmaklern obliegen gegenüber dem Versicherungsnehmer weitreichende Pflichten. Der Bundesgerichtshof hat den Versicherungsmakler bereits im Jahr 1985 im wegweisenden “Sachwalter-Urteil” <1> als “Vertrauten und Berater” des Versicherungsnehmers bezeichnet. Wegen seiner umfassenden Pflichten „für den Bereich der Versicherungsverhältnisse des von ihm betreuten Versicherungsnehmers als dessen treuhänderähnlichen Sachwalter‘‘ kann der Versicherungsmakler mit sonstigen Beratern verglichen werden. <2> Zum Berufsbild des Versicherungsmaklers gehört grundsätzlich eine umfassende Betreuung der Versicherungsangelegenheiten des Kunden. <3> Gemäß der IDD (EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie 2016/97) ist die Unterstützung des Versicherungsnehmers bei der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen „insbesondere im Schadenfall” als Teil des Versicherungsvertriebs zu betrachten. <4>

Eine tiefere Untersuchung der Rechtsnatur der Makleraufgaben

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