Bezieht sich die Vertriebstätigkeit des Versicherungsvermittlers auch auf die versicherten Personen?
1. Februar 2026Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski (Humboldt-Universität Berlin) |
I. Problemstellung
Die Vertriebstätigkeit des Versicherungsvermittlers bezieht sich nach §§ 1a, 59 VVG auf den Versicherungsnehmer (VN). Ihm gegenüber schuldet der Vermittler insbesondere Beratung im bestmöglichen Interesse. Das gilt auch für den Versicherer ( §§ 1a,6 VVG.). In vielen Fällen sind versicherte Personen in den Versicherungsvertrag mit einbezogen. Es handelt sich häufig um eine Versicherung für fremde Rechnung, die der VN im eigenen Namen für einen anderen, mit oder ohne Benennung der Person des Versicherten, schließt (43 Abs. 1 VVG). In diesen Fällen stehen zwar die Rechte aus dem Versicherungsvertrag den Versicherten zu (§ 44 Abs. 1 VVG) <1>. Allerdings kann der VN über die Rechte, die dem Versicherten zustehen im eigenen Namen verfügen (§ 45 Abs. 1 VVG).
Die Frage ist, ob der Versicherungsvermittler gegenüber den Versicherten zur Aufklärung und Beratung verpflichtet ist, muss er auch im bestmöglichen Interesse des jeweiligen Versicherten
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