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Compliance-Life: Die Mitteilungspflicht zum Transparenzregister kommt für viele Makler immer noch überraschend, mit Folgen…

1. Juni 2025

RA Oliver Timmermann (Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Hamburg) |

Das Geldwäschegesetz (GwG) ist ein bürokratisches Ungetüm, hier kann sich ordopolitische Sammelwut richtig austoben. Derzeit erreichen viele Makler-Unternehmen sog. Unstimmigkeitsmeldungen von dem Bundesanzeiger Verlag. Dieser Artikel zeigt die Hintergründe auf und erklärt Vorbeugemaßnahmen.

1. Meldepflicht zum Transparenzregister

Gemäß GwG müssen Unternehmen Angaben zur Identität ihrer sog. wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung an das Transparenzregister melden. Zu den wirtschaftlich Berechtigten zählen nach dem GwG die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird. Bei Gesellschaften sind dies alle Personen, die direkt oder indirekt mehr als 25% des Kapitals innehaben, mehr als 25% der Stimmrechte innehaben oder die Gesellschaft auf vergleichbare Weise kontrollieren.

Bis 2021 privilegierte das GwG all jene Gesellschaften, bei denen sich die dem Transparenzregister mitzuteilenden Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus bestimmten

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