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Denn sie wissen nicht, was sie tun – Anmerkungen zur Leistungsgarantie

15. April 2020

Dr. Bernhard Hohlbein (Professor für Bürgerliches Recht, Handelsrecht und Versicherungen
an der Leuphana Universität Lüneburg, Law School. Die Leistungsgarantie war Gegenstand einer Projektveranstaltung im Wintersemester 19/20.)|

Insbesondere im Markt der Premiumprodukte der Privathaftpflichtversicherung ist seit einiger Zeit eine irritierende Entwicklung zu beobachten: In unterschiedlicher Terminologie, doch mit wenigen inhaltlichen Nuancen, wird eine Art von offener Konditionsdifferenzdeckung ins Blaue hinein angeboten. Bei diesem Deckungskonzept wissen die Vertragsparteien bei Vertragsschluss noch nicht, wie der Bedingungsumfang im Fall des Schadenereignisses tatsächlich aussieht. Denn erst dann ist der maßgebliche Deckungsschutz zu suchen – bei einem anderen Versicherer, dessen Bedingungen weitergehenden Deckungsschutz gewähren, als er dem Grunde nach in der abgeschlossenen Referenzversicherung besteht.

Aus den USA kommend sind dem deutschen Verbraucher seit vielen Jahren Preisgarantieversprechen insbesondere bei Hotelbuchungen sowie Einkäufen in Technik- und Heimwerkermärkten bekannt. Verbreitete Erscheinungsformen derartiger Zusagen sind die Differenzerstattung zu Preisen anderer Unternehmen (sog. Price-Matching-Klauseln) und die versprochene Unterbietung des Konkurrenzpreises (sog. Price-Beating-Klauseln).

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