Der allgemeine offene Spezial-AIF nach § 282 KAGB als Alternative zu Luxemburger Vehikeln für institutionelle Investoren
1. Juni 2019Franz Schober (Rechtsabteilung, DekaBank ) |
Jochen Weiss (Institutioneller Vertrieb, DekaBank)|
1. Überblick, Einleitung und Hintergrund
Nachdem er lange Jahre ein Schattendasein geführt hat, sorgen die Umsetzung der europäischen AIFM-Richtlinie, das deutlich sinkende Zinsniveau und nicht zuletzt die (positiven) Auswirkungen der Investmentsteuerreform dafür, dass der Spezial-AIF nach § 282 KAGB („282erFonds) zunehmend in den Fokus institutioneller Investoren rückt. Insbesondere das neue InvStG bringt in diesem Kontext erhebliche Vereinfachungsaspekte mit sich. Dies eröffnet institutionellen Investoren einen Zugangsweg zu Alternative Investments über ein deutsches Vehikel. Der vorher schier unausweichliche Umweg über Luxemburg kann vermieden werden.
Der folgende Beitrag beleuchtet die Grundzüge dieser Fondsart und zeigt insbesondere aufsichts-, handels- und steuerrechtliche Implikationen im Kontext inländischer institutioneller Investoren auf, die den aufsichtsrechtlichen Vorgaben des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) unterliegen.
2. Spezifische investmentrechtliche Aspekte
Beim 282er-Fonds handelt es sich um einen inländischen Spezial-AIF, somit gelten die allgemeinen Vorschriften gemäß §§ 273 bis 281 KAGB. Er stellt die Grundform
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Kategorisiert in: 201911 Kapitalanlage