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Der Countdown läuft: Verpflichtender Arbeitgeber-Zuschuss bei Entgeltumwandlungen für Bestandsverträge

3. August 2021

Sandra Weis (Senior Business Consultant, adesso SE) |

Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) sieht seit 2002 eine Stärkung der Entgeltumwandlung vor. Jeder Arbeitnehmer kann seitdem gemäß § 1a BetrAVG vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen ein Teil für die Betriebliche Altersversorgung verwendet wird. Der Arbeitnehmer baut dadurch seine eigene Altersversorgung aus und spart durch dieses Vorgehen grundsätzlich Sozialversicherungsabgaben sowie Steuern. Auch der Arbeitgeber spart grundsätzlich Sozialversicherungsabgaben.

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ist zum 01.01.2018 in Kraft getreten, um – wie der Gesetzesname erkennen lässt – die Betriebsrente zusätzlich zu stärken. Mit der Inkraftsetzung des BRSG wurden Arbeitgeber verpflichtet, ihren Arbeitnehmern einen Zuschuss zu ihrer Entgeltumwandlung zu leisten. Bisher war dieser Zuschuss nur für Neuabschlüsse ab dem 01.01.2019 verpflichtend. Ab dem 01.01.2022 besteht diese Pflicht auch für bereits bestehende Altersvorsorge-Verträge.

Voraussetzungen für die Zuschusspflicht bei Entgeltumwandlungen

Die Zuschusspflicht kommt zum Tragen, wenn der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung seines Arbeitnehmers Sozialversicherungsabgaben

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