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Der Verzicht auf die konkrete Verweisung in der BU – Haftungsfalle für Makler?

1. Oktober 2024

Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski (Humboldt-Universität Berlin) |

I. Hintergrund

Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ist der Versicherer verpflichtet, für eine nach Beginn der Versicherung eintretende Berufsunfähigkeit die vereinbarten Leistungen zu erbringen, so heißt es in §172 Abs. 1 VVG. In §172 Abs. 2 VVG wird definiert, dass berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf in Folge von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Als weitere Voraussetzung einer Leistungspflicht des Versicherers kann nach §172 Abs. 3 VVG vereinbart werden, dass die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben kann, die zu übernehmen sie aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Von dieser Möglichkeit machen die allermeisten BU-Versicherer Gebrauch.

Nach §2 Abs. 1 Musterbedingungen-BU liegt deshalb Berufsunfähigkeit erst dann vor, wenn die versicherte Person „keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht“. Diese Vereinbarung

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