
Die Einhaltung des Datenschutzes beim Asset Deal
15. Januar 2020RA Dr. Robert Boels (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte) |
Eine Übertragung von Maklerbeständen im Wege des Asset Deals wird schwieriger
Bislang konnte sich ein Makler beim Verkauf seines Maklerbestandes nach Artikel 20 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 der Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft (Code of Conduct) richten. Danach musste der Makler seine Kunden bei einem beabsichtigten Maklerwechsel mindestens zwei Wochen vor der Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten über den bevorstehenden Datentransfer, die Identität des neuen Maklers und ihr Widerspruchsrecht informieren. Erfolgte kein Widerspruch, konnten dem Nachfolgemakler die erforderlichen Daten übergeben werden.
Ob diese Regelung im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung nach Artikel 6 Absatz (1) Satz 1 lit. f) i.V.m. Absatz (4) Datenschutz Grundverordnung (DS-GVO) weiterhin eine Datenweitergabe ohne eine ausdrückliche Zustimmung der Kunden ermöglichen soll, wurde kontrovers diskutiert und wird nach wie vor von der Berliner Beauftragten für Datenschutz
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