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Die Risikotragfähigkeit – Wahn und Sinn

1. März 2018

Prof. Dr. Harald Brachmann |

1. Die Risikotragfähigkeit

Die Risikotragfähigkeit (Risikobelastbarkeit) bezieht sich auf der einen Seite auf die vom VU vorgehaltenen anrechnungsfähigen Eigenmittel und auf der anderen Seite auf die vom Gesetzgeber vorgegebenen Solvabilitätskapitalanforderungen (s. §§ 94, 100 VAG, Anlage 3 (SCR) VAG) bzw. Mindestkapitalanforderungen (s. § 95 VAG). Die anrechnungsfähigen Eigenmittel (s. § 89 VAG) ergeben sich aus den Basiseigenmitteln (Überschuss der Vermögenswerte über den Verbindlichkeiten (Reinvermögen) und den nachrangigen Verbindlichkeiten) und den (genehmigungspflichtigen) ergänzenden Eigenmitteln (s. § 90 VAG).

Die Mindesthöhe der Solvabilitätskapitalanforderung wird durch die Einschätzung des spartenspezifischen Risikos (z. B. im Bereich der LV das Sterblichkeitsrisiko, Langlebigkeitsrisiko), Marktrisikos (die Unsicherheit über Veränderungen von Marktpreisen und –kursen), Kreditrisikos (das Risiko von Verlusten aufgrund unerwarteter Ausfälle oder unerwarteter Bonitätsverschlechterungen von Geschäftspartnern) und operationellen Risikos (das Risiko von Verlusten aufgrund von unzulänglichen und fehlgeschlagenen Prozessen oder aus mitarbeiter- und systembedingten Vorfällen) bestimmt (s. § 97 VAG). Die Mindestkapitalanforderung

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