
Honorarvereinbarungen des Versicherungsmaklers – Eine Bestandsaufnahme und Übersicht. Was ist erlaubt?
15. Oktober 2020RA Stephan Michaelis (LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht, Hamburg) |
1. Einleitung
Welche Vergütung kann der Versicherungsmakler für seine Tätigkeit(en) von seinem Kunden verlangen? Um diese Frage wird lebhaft gestritten. Ausgangspunkt des Streits sind grundsätzlich die rechtlichen Freiheiten des Maklers und seiner Kunden im Rahmen der Privatautonomie. Zu nennen sind insbesondere die Vertragsfreiheit beider Parteien, die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und die Gewerbefreiheit (§ 1 Abs. 1 GewO).
Komplex wird die Sache jedoch dadurch, dass auch die Vertragsfreiheit Einschränkungen der Rechtsmacht, Verträge zu schließen, gebieten kann. <1> Auch die Berufsfreiheit kann gerade dazu führen, dass bestimmte Verträge verhindert werden sollen. <2> Die Gewerbefreiheit wird zudem nach § 1 Abs. 1 GewO ausdrücklich nur gewährt „soweit nicht durch [die GewO] Beschränkungen vorgeschrieben […] sind”. Es kann also nicht pauschal immer auf allumfassende Freiheit verwiesen werden, an der sich jede Einschränkung von Honorarvereinbarungen messen lassen muss. Stattdessen muss im Einzelfall präzise
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