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Keine Korrektur der von einer Kapital- auf eine Personengesellschaft übergehenden Pensionsrückstellungen durch Ansatz von Sondervergütungen

1. Januar 2025

Dr. Simon Schulenburg (Leiter Recht l Steuern l VTM, Longial) |

BFH-Urteil vom 12.12.2023 – VIII R 17/20

Pensionsrückstellungen, die für Gesellschafter-Direktzusagen bei einer Kapitalgesellschaft gebildet wurden und im Zuge eines Rechtsformwechsels auf eine Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) übergehen, sind bei der Mitunternehmerschaft nicht durch den Ansatz von Sondervergütungen zu korrigieren. Insofern entsteht betreffend die übergehenden Pensionsrückstellungen kein Übernahmefolgegewinn.

Der Sachverhalt

Eine GmbH hatte ihren beiden Gesellschaftern unmittelbare Versorgungszusagen (Direktzusagen) erteilt. Im Rahmen einer Umstrukturierung wurde die GmbH in eine Personengesellschaft umgewandelt. Gegenstand des Verfahrens beim Bundesfinanzhof (BFH) war die Frage, ob aufgrund des Formwechsels einer Kapital- in eine Personengesellschaft eine (teilweise) Korrektur der übernommenen Pensionsrückstellung durch Ansatz von Sondervergütungen für die Gesellschafter zu erfolgen hat.

Dieser Auffassung war die Finanzverwaltung. Konkret vertrat sie die Ansicht, dass in Höhe der Differenz zwischen dem übernommenen Teilwert nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG (Ansatz der Pensionsrückstellung vor Beendigung des Dienstverhältnisses) und

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