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Mögliche kontextuelle Versicherungsnebengeschäfte

1. Mai 2018

Prof. Dr. Harald Brachmann |

Neben Versicherungsgeschäften dürfen Erstversicherungsunternehmen nur solche Geschäfte betreiben, die mit Versicherungsgeschäften in Zusammenhang stehen. § 15 Abs.1 VAG (Versicherungsfremde Geschäfte) ist in der Weise formuliert, dass neben der Generalklausel des Satzes 1 bzgl. versicherungsgeschäftskonformer Nebengeschäfte spezielle Aussagen zum Begriff des „Zusammenhanges“ zwischen Versicherungs- und Versicherungsnebengeschäften getroffen werden (Sätze 2, 3, 4).

Mögliche Versicherungsnebengeschäfte gemäß § 15 Abs. 1…

a) … Satz 1 VAG

Ein Zusammenhang mit Versicherungsgeschäften besteht hier in unmittelbarer Art.

– Kapitalanlagegeschäfte

Aufgrund der Vorbeiträge erhält das VU heute Einzahlungen, die erst demnächst im Versicherungsfall zu Auszahlungen führen. In der Zwischenzeit legt das VU die Einzahlungen an. Daraus ergibt sich, dass zwischen dem Versicherungs- und Kapitalanlagegeschäft ein unmittelbarer Zusammenhang besteht bzw. eine Verbundenheit. Die Verbundenheit weist insoweit graduelle Unterschiede auf, als für den Kompositversicherer die Kapitalanlage ökonomisch sinnvoll, für den Lebensversicherer erforderlich (s. das Spargeschäft) ist. Auch die Bereithaltung von Solvabilitäts-, Mindestkapital befördert die Kapitalanlage.

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