Neue Anforderungen an den Nachweis von Nachhaltigkeitsaussagen
1. Dezember 2025Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski (Humboldt-Universität Berlin) |
Dr. Carsten Zielke (Zielke Research Consult, Aachen) |
I. Das Problem
Nachhaltigkeitsaspekte spielen, so heißt es im Referentenentwurf zur Novellierung des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG), in der Verbraucherkommunikation von Unternehmen eine wichtige Rolle. Nachhaltigkeitsinformationen tragen dazu bei, dass sich nachhaltige Produkte am Markt durchsetzen.
Informierte und sachgerechte Entscheidungen können von Verbraucherinnen und Verbrauchern allerdings nur getroffen werden, wenn Nachhaltigkeitsaussagen inhaltlich zutreffend und verlässlich sind. Deshalb müssen die relevanten Informationen klar und verständlich bereitgestellt werden und irreführende Geschäftspraktiken müssen unterbleiben. Dieses Ziel verfolgt die Richtlinie (EU) 2024/825 v. 28.02.2024, um deren Umsetzung es im Entwurf des BMJ geht <1>.
Die Generalklausel über irreführende Praktiken (§5 UWG) wird ebenso wie der Anhang zu §3 Abs. 3 UWG konkretisiert. Umweltaussagen müssen klar und in hervorgehobener Weise erläutert werden oder auf einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung beruhen oder durch ein Nachhaltigkeitssiegel hinterlegt werden. Aussagen über zukünftige
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