OLG Dresden: Die Bezeichnung unabhängiger Versicherungsmakler ist irreführend
1. März 2026Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski (Humboldt Universität Berlin) |
I. Das Urteil des OLG Dresden
Am 28.10.2025 hat das OLG Dresden entschieden, dass ein Versicherungsmakler mit der Bezeichnung unabhängig im Geschäftsverkehr nicht werben darf. Andernfalls droht ein Bußgeld bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten. Durch die Bezeichnung „unabhängiger Versicherungsmakler“ würde im Geschäftsverkehr – damit sind die Kunden gemeint – der Gesamteindruck entstehen, die Tätigkeit des Versicherungsmaklers würde für ihn ohne finanziellen Vorteil durch einen Versicherer erfolgen.
Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise nehme an, dass sich der „unabhängige“ Versicherungsmakler durch den besonderen Vorzug der Unabhängigkeit hervorhebe. Aufgrund des Begriffs „Maklers“, dessen Begriff auch in anderen Lebensbereichen – etwa auf dem Immobilienmarkt – gebräuchlich sei, und der regelmäßigen Kostenfreiheit der Dienstleistung, gehe er davon aus, dass einem Makler grundsätzlich beim Vertragsabschluss eine vom jeweiligen Versicherer zu leistende Provision beziehungsweise eine Courtage zuwachse.
Werbe ein Versicherungsmakler hingegen damit, er selbst beziehungsweise seine Tätigkeit seien „unabhängig“, ergebe sich für einen erheblich Teil des Publikums die Vorstellung, dass der Versicherungsmakler in der Erbringung seiner Dienstleistung nicht nur frei von einer Bindung als Vertreter des Versicherers und frei von wirtschaftlicher Existenznot, sondern auch frei von finanziellen Vorteilen durch Versicherer sei und damit ohne mögliches Provisionsinteresse agiere.
Auch § 94 Abs. 1 WpHG bestimme, dass Bezeichnungen wie „unabhängiger Honoraranlageberater“ grundsätzlich nur derjenige führen dürfe, der im Register als unabhängiger Anlageberater nach § 93 WpHG eingetragen sei. Für den Bereich der Versicherungsberatung fehle es an einer der § 94 WpHG entsprechenden Regelung. Hieraus lasse sich jedoch nicht ableiten, dass der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen wollte, der Versicherungsmakler dürfe sich als „unabhängig“ darstellen, wohingegen der Honorar-Finanzanlagenberater dies nur bei Eintragung in das Register könne.
Dagegen spreche schon, dass für den Honorar-Finanzanlagenberater das Provisionseinahmeverbot gelte und ihm hierin nur der Versicherungsberater gleichstehe, nicht aber der Versicherungsmakler. Mit der Werbung der Unabhängigkeit stelle sich ein Versicherungsmakler einem Versicherungsberater gleich, obwohl beide nach dem Trennungsgebot des § 34d Abs. 3 GewO streng zu unterscheiden seien. <1> Dies sei irreführend und deshalb im Geschäftsverkehr nach §§ 3, 5 UWG verboten.
II. Der Trugschluss des OLG Dresden
Kernargument des OLG Dresden ist, dass der Verbraucher mit dem Begriff „Makler“ etwas anderes verbindet als mit dem Begriff unabhängiger Makler. Der Kunde wisse beim Makler, dass dieser regelmäßig von der anderen Seite bezahlt werde. Bezeichne sich der Makler als unabhängig, so suggeriere dies, dass die Bezahlung durch die andere Seite nicht stattfinde. Die Frage ist, ob dieses Argument wirklich trägt.
Wenn die Annahme des OLG zutreffen sollte, dass der Kunde mit dem Begriff Unabhängigkeit suggeriert, dass die Bezahlung durch die andere Seite (hier: Versicherer) nicht stattfindet, dann muss sich der Kunde die Frage stellen, wer den Makler stattdessen honoriert. Denn – davon geht der typische Durchschnittskunde aus, von irgendjemandem muss der Makler bezahlt werden. Genau davon geht auch § 354 HGB aus, denn ein Kaufmann wird danach, auch ohne ausdrückliche Vereinbarung, nur gegen Entgelt tätig. Ein Versicherungsmakler ist Kaufmann und infolgedessen erbringt er seine Vermittlungstätigkeiten notwendigerweise gegen Entgelt.
Bezeichnet sich der Versicherungsmakler als unabhängig und löst das, so wie das OLG Dresden meint, beim Kunden die Vorstellung aus, dieser Versicherungsmakler werden nicht vom Versicherer honoriert, so bedeutet dies umgekehrt, dass der typische Durchschnittskunde in diesem Fall annehmen muss, dass er, der Kunde, den Makler für seine Vermittlungsleistung bezahlen wird müssen.
Tatsächlich erfährt aber der Kunde beim ersten Gesprächskontakt vom Makler nach § 15 Nr. 6 VersVermV, das in aller Regel die dem Makler zufließende Courtage in der vom Versicherer erhoben Bruttoprämie enthalten ist. Spätestens in diesem Moment erfährt der Kunde, dass seine Vorstellung von der Unabhängigkeit des Maklers – in der Interpretation des OLG Dresden – nicht zutrifft.
Dies erfährt der Kunde beim ersten Geschäftskontakt, also noch bevor er mit dem Makler über seine Wünsche und Bedürfnisse mit Blick auf den Versicherungsbedarf gesprochen hat. Er kann also, nachdem er seinen Irrtum nunmehr korrigiert hat, das Gespräch entweder abbrechen oder auf Honorierung des Maklers durch ihn selbst bestehen. Beides ist zulässig und nach § 15 Nr. 6 VersVermV auch vorgesehen.
Im Ergebnis folgt daraus aber, dass der Kunde durch den Begriff Unabhängigkeit nicht in die Irre geführt werden kann, denn bevor er das Beratungsgespräch beginnt und lange bevor er seine Vertragserklärung abgibt, erfährt er bereits, dass der Makler ihm (im Regelfall) eine Bruttopolice anbieten wird und infolgedessen nicht von ihm, sondern vom Versicherer honoriert werden wird. Er kann das Gespräch also beenden – die Irreführung kann sich auf seine Vertragserklärung nicht auswirken.
Das gleiche gilt, wenn der Makler mit dem Kunden über die Frage der Honorierung, entgegen § 15 Nr. 6 VersVermV nicht spricht. Da es dann an einer wirksamen Honorarvereinbarung zwischen dem Kunden und dem Makler fehlt, kann der Kunde nur annehmen, dass der Makler vom Versicherer honoriert werden muss, denn irgendjemand muss ihn bezahlen (§ 354 HGB).
Der langen Rede kurzer Sinn: Aus der Sicht des typischen Durchschnittskunden kann in der Benutzung des Begriffs Unabhängigkeit keine Irreführung liegen, weil der typische Durchschnittskunde, der mit dem Makler keine Honorarvereinbarung trifft, damit notwendigerweise weiß, dass der Versicherer den Makler honoriert.
Daraus wiederum folgt, dass die Verwendung des Begriffs Unabhängigkeit auf den Geschäftswillen des Kunden keinerlei Einfluss nehmen kann. Ein Makler, der mit diesem Begriff wirbt, macht von den sprachlichen Wahlmöglichkeiten der werblichen Darstellung Gebrauch. Er verstärkt den Gedanken, im bestmöglichen Interesse des Kunden (§ 1a VVG) tätig zu sein und bekräftigt, dass er ein besonders wachsamer treuhänderischer Sachwalter des Kunden sein wird.
Eine solche Heraushebung seiner Sachwalterposition löst beim Kunden keine Fehlvorstellungen aus, sondern lediglich den Eindruck, dass der Makler ihm als besonders kompetenter und seine Interessen wahrender Sachwalter, also unabhängig, zur Seite stehen will.
III. Ergebnis
Das Urteil des OLG Dresden erweist sich als nicht tragfähig und sachgerecht. Das OLG diskriminiert den Berufsstand der Versicherungsmakler, indem es eine Irreführung des Publikums behauptet, die es nicht geben kann, da der Kunde beim Erstkontakt vom Makler erfährt, dass dieser nicht vom ihm, sondern in der Regel über die Bruttoprämie durch den Versicherer honoriert wird.
- BT-Drucks 18/11 627, S. 35f; OLG Köln v. 07.02.2024 – VI U 103/23, BeckRS 2024, 46804.
