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Rangänderung bei Nachranginstrumenten? Von Haftungsrisiken und Wertungswidersprüchen

15. November 2019

Dr. Axel Wehling (Rechtsanwalt) |

Per BaFin-Journal Juli 2019 <1> wurde eine striktere Aufsicht über Nachrangdarlehen angekündigt. Hintergrund sei eine aus Sicht der BaFin bestehende Privilegierung von Nachranggläubigern gegenüber Begünstigten aus Versicherungsverträgen. Diese würde dadurch entstehen, dass die Nachränge erst nach einer durch die Aufsicht durchgeführten Leistungskürzung gemäß § 314 Abs. 2 VAG (nach Insolvenzeröffnung) haften würden. Werde die Insolvenz durch die Leistungskürzung bereits abgewandt, entstehe ein Ungleichgewicht zwischen Versicherungsnehmern und Nachranggläubigern. Die Situation „verschärfe“ sich in der aktuellen Zinssituation. Fehlendes Rating und höheres Ausfallrisiko würden Kupons „deutlich über dem aktuell am Kapitalmarkt zu erzielenden Zinsniveau“ nicht rechtfertigen, da die Nachränge erst nach einer Leistungskürzung gemäß § 314 Abs. 2 VAG haften würden.

Aus diesem Grund erwartet die BaFin eine Änderung der Haftungsreihenfolge. Nachränge sollen künftig bereits vor Eintritt der Insolvenz in Anspruch genommen werden können. Die BaFin werde mit Unternehmen, die bereits Nachranginstrumente begeben haben, in Kontakt treten, um

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