Sind Versicherungsmakler Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO?
1. Februar 2019Dr. Volkan Güngör (Justiziar, Bundesverband Deutscher Versicherungs-Makler e.V., Hamburg) |
I. Einleitung
Vermehrt taucht in der Beratung seit dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) am 25. Mai 2018 die Frage auf, ob Versicherungsmakler Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO sind. Dabei verlangen nicht nur die klassischen IT-Dienstleister den in aller Regel erforderlichen Abschluss einer sog. Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV), sondern erstaunlicherweise auch (Groß-)Kunden oder Versicherer.
Nach Auffassung einiger Maklerkunden führe nämlich die Erhebung von personenbezogenen Daten (z.B. private Anschrift oder Geburtsdaten) bestimmter Kundenmitarbeiter sowie die Weiterleitung dieser Daten an die Versicherer dazu, dass der Versicherungsmakler nicht nur „im Auftrag“, sondern gar unter Weisung des Versicherungsnehmers handle, weshalb insofern der Makler der „verlängerte Arm“ des Kunden sei. Noch problematischer erscheint diese Frage etwa im Hinblick derartiger AVVs mit Versicherern. Der Verfasser bezweckt insofern, sich mit diesem Beitrag an der aktuellen Diskussion zu beteiligen und Lösungswege aufzuzeigen.
II. Wer ist Auftragsverarbeiter?
DSGVO rechtfertigen. Insofern hat der
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