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Urteil zum Arbeitgeberzuschuss bei „älteren“ Tarifverträgen

1. Februar 2025

Anja Sprick (Justiziarin, Recht / Steuern, Longial) |

BAG-Urteil vom 20. August 2024 – 3 AZR 285/23

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 20.8.2024 entschieden, dass vom gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss auch in Tarifverträgen, die schon vor dem Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1. Januar 2018 geschlossen wurden, abgewichen werden kann.

Im zugrundeliegenden Fall war das Arbeitsverhältnis des klagenden Arbeitnehmers tarifgebunden. Für die betriebliche Altersversorgung gilt seit 2009 der Tarifvertrag zur Altersversorgung zwischen dem Landesverband Niedersachen und Bremen der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie e.V. und der IG-Metall vom 9. Dezember 2008 (TV AV).

Seit 2019 wandelte der Arbeitnehmer jeden Monat auf Grundlage dieses Tarifvertrags Lohn für die Altersvorsorge um. Dabei gewährt der Tarifvertrag denjenigen Arbeitnehmern, die Entgelt umwandeln, einen zusätzlichen Altersvorsorgegrundbetrag in Höhe des 25-fachen des Facharbeiter-Ecklohns.

Der Arbeitnehmer verlangte von der Arbeitgeberin ab dem 1. Januar 2022 zusätzlich zu seinem umgewandelten Entgelt den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss (§ 1a Abs. 1a BetrAVG) in Höhe

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