Versicherer haftet für Vertriebsgesellschaft
15. Juli 2017Die alte Frage nach der Haftung eines Versicherers für seinen Vertrieb steht durch ein aktuelles Urteil des OLG Karlsruhe wieder im Fokus: Danach muss sich die AachenMünchener Leben die fehlerhafte Beratung eines Mitarbeiters der DVAG zurechnen lassen (Az: 12 u 112/16).
Es ging um eine bestehende Fondspolice, bei der ein Vermittler zu einem Fondswechsel geraten hatte, obwohl für den betreffenden Immobilienfonds bereits eine Rücknahmeaussetzung für Anteile vorlag, was der Kundin allerdings nicht mitgeteilt wurde. Ein Jahr später wurde der Fonds dann endgültig geschlossen. Der Versicherer muss der Kundin nun Schadenersatz in Höhe von rd. 19.000 Euro zahlen, weil der Einmalbeitrag ihrer Police durch den gescheiterten Fonds um diesen Betrag reduziert worden war.
Ausstrahlung des Urteils auf den Markt
Das Urteil könnte aus zwei Gründen auf den Markt ausstrahlen: Zum einen waren die Richter der Auffassung, dass für einen Fondwechsel die strengeren Beratungsmaßstäbe für Kapitalanlagen anzuwenden seien. Damit stünden alle Vermittler
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