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VSH-Deckungskonzept – worauf Versicherungsmakler achten sollten

1. August 2025

Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski (Humboldt Universität Berlin) |

I. Makler haften für Rat und Empfehlung

Wer einem anderen einen Rat oder Empfehlung erteilt, haftet mangels Rechtsbindungswillens für den Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht (§ 675 Abs. 2 BGB).

Das Gegenteil gilt für Versicherungsmakler, die in Ausübung ihrer Berufstätigkeit, gegen Courtage, potentielle Versicherte anlassbezogen nach ihren Wünschen und Bedürfnissen befragen und ihnen einen Rat für eine passende Versicherung geben. Für Makler folgt das aus der Pflicht zur bestmöglichen Beratung des Kunden unter Berücksichtigung der Dokumentationspflicht (§§ 1a, 59, 60, 61, VVG). Ergänzend folgt die Haftung des Maklers aus dem geschlossenen Maklervertrag (§ 280 BGB) verbunden mit einer Maklervollmacht. Daneben steht die deliktische Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB bei Verletzung Kunden schützender Gesetze, wie etwa § 34d GewO oder § 61 VVG (Dokumentationspflicht).

Immer dann, wenn der Makler seine Beratungs- und Informationspflichten

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