Zur Sanierung des Versicherungsunternehmens
15. Juli 2017Prof. Dr. Harald Brachmann |
1. Einführung
Gemäß § 135 VAG hat das VU, wenn es feststellt, dass die Mindestkapitalanforderung gegenwärtig bzw. demnächst nicht mehr gegeben ist, diesen Umstand der Aufsichtsbehörde zu melden. Anschließend ist der Aufsichtsbehörde ein Finanzierungsplan zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung zur Genehmigung vorzulegen; s. hierzu die Sanierungsform des Gliederungspunktes 3a). Die Sanierung umfasst ein Maßnahmenbündel des Krisenmanagements zur Vermeidung bzw. Behebung einer negativen Unternehmensentwicklung bzw. zur Korrektur einer mangelhaften Zahlungs- und Ertragsfähigkeit, damit das VU auch weiterhin seine Verpflichtungen aus den Versicherungen erfüllen kann. (Beachte hierzu auch die Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung gem. §134 VAG).
Die in den Gliederungspunkten 3a) bis 3e) aufgeführten Sanierungsformen stehen in einem unmittelbaren Wirkungszusammenhang mit den Angaben (insbesondere bzgl. der Schätzungen von Betriebskosten, Ein- und Ausgaben des Erstversicherungsgeschäftes, Finanzmitteln), die gemäß § 136 Abs. 1 VAG mindestens bzgl. einer Sanierungs- und Finanzierungsplanung darzulegen sind.
2. Ursachen einer Sanierungsbedürftigkeit
Bevor Sanierungsmaßnahmen ergriffen werden, sind anhand einer Schwachstellenanalyse
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Kategorisiert in: 201714 Organisation