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Beratungsdokumentation „blind“ unterzeichnet

4. Mai 2018

RA Stephan Michaelis LL.M. (Fachanwalt für Versicherungsrecht, Kanzlei Michaelis, Hamburg) |

Kennt ein Versicherungsnehmer oder ein Kapitalanleger Risikohinweise in einer Beratungsdokumentation, wenn er behauptet, diese nicht gelesen und einfach „blind“ unterzeichnet zu haben? Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Entscheidung vom 20.07.2017 (Az.: III ZR 296/15) zudem zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der geschädigte Kläger einen Anspruch darauf hat, durch das Gericht persönlich vernommen zu werden.

Getreu nach dem Grundsatz „Recht haben heißt nicht Recht bekommen“ sind die Beweislastverteilung und die Darlegungsmöglichkeiten und -rechte von grundlegender Bedeutung. Schauen wir uns den vereinfachten Sachverhalt kurz an, sowie die Voraussetzungen, die der BGH gern in einem Klageverfahren angewendet sehen möchte:

Ein Ehepaar wurde durch den Schwiegersohn am 16.09.2007 beraten. Die Eheleute hatten ihr Guthaben von etwa 80.000 Euro zuvor in Sparbüchern, einer Lebens- und einer Rentenversicherung angelegt. Aufgrund der Beratung zeichneten sie zwei Beteiligungen an einer F. Premium Select GmbH & Co. KG,

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