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Betriebsschließung wegen Corona: Greift der Versicherungsschutz in einer Betriebsschließungsversicherung? (I.)

15. Juli 2020

Dr. Andreas Reiff (Rechtsanwalt und Partner der Poppe Sozietät, Pinneberg) |

A. Einleitung

Die flächendeckend erfolgten Betriebsschließungen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) bedrohen die betroffenen Betriebe, insbesondere Gastronomiebetriebe, erheblich in ihrer wirtschaftlichen Existenz. Neben der Möglichkeit der Beantragung staatlicher Zuschüsse und von Kurzarbeitergeld stellt sich für die Betriebe die interessante Frage, ob womöglich eine in der Vergangenheit abgeschlossene Betriebsunterbrechungs- oder Betriebsschließungsversicherung für schließungsbedingte Schäden eintrittspflichtig ist. In der gegenwärtigen Praxis lässt sich indes die eindeutige Tendenz beobachten, dass die meisten Versicherer ihre Eintrittspflicht verneinen. Die Ablehnung des Versicherungsschutzes über eine Betriebsschließungsversicherung begründen die Versicherer im Wesentlichen mit den Argumenten, die Betriebsschließung sei einerseits nicht aufgrund eines festgestellten Krankheitserregers, sondern rein präventiv, und andererseits aufgrund einer Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung und nicht aufgrund einer konkreten Anordnung der zuständigen Behörde erfolgt. Im Übrigen sei das neuartige Covid-19 ohnehin nicht vom Versicherungsschutz umfasst.

Der nachfolgende Beitrag soll einen Überblick über die wesentlichen Streitfragen liefern

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