Das Konzept zulässiger Haftungsbegrenzung für Versicherungsmakler
4. Juli 2022Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski (Humboldt Universität Berlin) |
RA Stephan Michaelis LL.M. (Kanzlei Michaelis, Hamburg) |
I. Problemstellung
Versicherungsvermittler und damit auch Versicherungsmakler (§ 59 VVG) sind zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sie ihre Pflichten nach §§ 60, 61 VVG verletzen, es sei denn sie haben die Pflichtverletzung nicht zu vertreten (§ 63 VVG). Davon kann zum Nachteil des Versicherungsnehmers nicht abgewichen werden (§ 67 VVG). Neben den Beratungs- und Dokumentationspflichten der §§ 60, 61 VVG stehen die Pflichten aus §§ 1a, 59 Abs. 1 VVG i.V.m. § 34d Abs. 1 GewO. Danach gehört zur Vertriebstätigkeit auch, das „Mitwirken bei Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall“(§ 1a Abs. 1 Nr. 4 VVG).
Das gilt ferner für die Bereitstellung für Informationen über eine Website oder ein anderes digitales Medium, auch für die Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten, einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs, oder eines Rabatts auf den Preis eines Versicherungsvertrags,
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