Das Solvabilitätskapital im Spannungsfeld von Vermögen und Verbindlichkeiten
1. April 2019Prof. Dr. Harald Brachmann |
Das Solvabilitätskapital dient der Verfügbarkeit über Eigenmittel, wodurch die Finanzierung von eventuell auftretenden Verlusten ermöglicht werden soll, um die sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen gegenüber den VN erfüllen zu können (s. Haftungsmittel). Das Solvabilitätskapital setzt sich zusammen aus den Basiseigenmitteln (bilanziellen Eigenmitteln) und ergänzenden (außerbilanziellen) Eigenmitteln.
1. Das Reinvermögen als (positive) Differenz von Vermögen und Verbindlichkeiten
Die im Gesetz (s. § 89 VAG) aufgeführten Kategorien anrechnungsfähiger Eigenmittel sind in praxi zum weitaus überwiegendem Maße Basiseigenmittel (bilanzielle Eigenmittel). So weist z.B. ein gegebener Kompositversicherer in seinem Bericht über Solvabilität und Finanzlage 2017 aus, dass seine Basiseigenmittelquote (der Anteil der Basiseigenmittel an den gesamten anrechnungsfähigen Eigenmitteln) rund 76% beträgt. Die bilanziellen Eigenmittel ergeben sich aus der Solvency II-Bilanz als Reinvermögen i.S. eines Überschusses des Vermögens gegenüber den Verbindlichkeiten. Hierzu nur folgender Hinweis: Ein gegebener Kompositversicherer dokumentiert in 2017 einen Bewertungsunterschied der Verbindlichkeiten der Solvency IIBilanz gegenüber
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Kategorisiert in: 201907 Bilanzierung