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Der Widerruf der Erlaubnis für Versicherungsmakler und Erfolgschancen beim Vorgehen dagegen

15. April 2021

RA Stephan Michaelis (LL.MRA, Kanzlei Michaelis, Hamburg) |
Daniel Schönfelder (LL.M., Kanzlei Michaelis, Hamburg) |

Als Anbieter in einem sog. „Vertrauensgewerbe“ <1> haben Versicherungsmakler nicht nur zivilrechtlich <2>, sondern auch öffentlich-rechtlich weitgehende Pflichten. Während im Zivilrecht u.a. Haftungsansprüche drohen, die jedoch in vielen Fällen von den einschlägigen Haftpflichtversicherungen abgedeckt werden, geht es im öffentlichen Recht ums „Eingemachte“, und das ganz ohne Absicherungsmöglichkeit durch Haftpflichtversicherungen: Die Erlaubnis, geschäftlich tätig zu werden und um den Kundenbestand betreuen zu dürfen. Sollte es zu einem öffentlich-rechtlichen Widerruf der Erlaubnis kommen, ist jedoch nicht alles verloren. Wie immer in unserem Rechtsstaat gibt es strenge Voraussetzungen für die staatlichen Maßnahmen und Schutzmöglichkeiten für den Betroffenen, weil der Entzug der Erlaubnis existenzbedrohend sein kann. Dieser Beitrag erörtert anhand von Rechtsprechung aus den letzten Jahren die relevantesten Fallkonstellationen für den Versicherungsmakler.

1. Erlaubnispflicht und Widerrufsmöglichkeit

Der Versicherungsmakler braucht bekanntlich eine Erlaubnis gem. § 34 d GewO, um seine

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