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Erfolgshonorar für den Versicherungsmakler zulässig – für den Versicherungsberater unzulässig: Warum?

15. Februar 2020

Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski (Humboldt-Universität, Berlin) |

Am 06.06.2019 hat der BGH entschieden, dass ein Versicherungsberater im Zusammenhang mit einem Tarifwechsel in der PKV kein Erfolgshonorar vereinbaren darf. <1> Es geht um Tarifwechsel nach § 204 VVG, wonach der VN vom Versicherer verlangen kann, dass dieser Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz annimmt. In diesen Fällen darf ein Versicherungsmakler eine erfolgsabhängige Vergütung vereinbaren. <2>

Es handle sich, so der BGH, in diesen Fällen um Maklerverträge im Sinne des § 652 Abs. 1 S. 1 BGB.  <3> Ein Maklervertrag sei ein Vertrag, der den Vergütungsanspruch des Maklers an den Erfolg der Maklerleistung knüpfe. Der Makler verdiene nur dann eine Provision, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers zustande komme. Entsprechendes gelte für einen Versicherungsmaklervertrag, bei dem der VN für einen nachgewiesenen oder vermittelten Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung nur dann eine Vergütung entrichten solle,

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