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Grenzen der zulässigen Mitwirkung des Versicherungsmaklers im Schadensfall

1. Mai 2025

Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski (Humboldt Universität Berlin) |

I. Mitwirkungspflichten im Schadensfall

Die Tätigkeit des Versicherungsmaklers umfasst nach §34d Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO ,,auch das Mitwirken bei der Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall“. Dieses gewerberechtliche Tätigkeitsprofil wird über §§ 1a Abs. 1 Ziff. 4 VVG i.V.m. 59 Abs. 2 VVG in eine privatrechtliche Pflicht gegenüber dem VN überführt. Die Vorschrift beruht auf der IDD <1>. Sie wurde mit Wirkung vom 23.02.2018 durch das IDD-Umsetzungsgesetz <2>eingeführt.

Grundgedanke ist, dass der Versicherungsmakler gegenüber dem VN stets ehrlich, redlich und professionell in dessen bestmöglichem Interesse handelt. Zur Vertriebstätigkeit gehört auch gegenüber dem VN, die Beratung, die Vorbereitung, der Abschluss, und das Mitwirken bei Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall. Hinweise, wie sich der Gesetzgeber die Mitwirkung des Versicherungsmaklers im Schadensfall vorstellt, enthält weder die IDD noch das deutsche Umsetzungsgesetz.

II. Schadensregulierung im Auftrag des Versicherers – der BGH

1. Das Urteil des BGH

Allerdings

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