Verivox als Vercingetorix
1. Januar 2022RA Oliver Timmermann (Kanzlei Michaelis, Hamburg) |
Das Urteil des OLG Karlsruhe und seine Bedeutung für den modernen Makler-Vertrieb
Verivox hat gegen das Urteil des OLG Karlsruhe <1> keine Revision eingelegt. Es bleibt also für die Probleme dieses Sachverhalts erst mal bei dieser Entscheidung. Das OLG hatte Gelegenheit, sich zu zwei Rechtsfragen zu äußern, die im modernen Makler-Vertrieb durchaus von übergeordnetem Interesse sind:
- Ein Internetvermittler und Betreiber eines Vergleichsprotals kann den Regelungen der §§ 59 ff. VVG unterfallen und als Vermittler i.S. der §§ 59 Abs. 2, 3 VVG gelten;
- Als Versicherungsmakler müssen – im Falle eines Online-Vergleiches – grundsätzlich auch Angebote solcher Versicherer in die Beratungsgrundlage einfließen lassen, mit denen das Portal nicht kooperiert; dies gilt nur dann nicht, wenn der Makler den Kunden zuvor auf seine eingeschränkte „Versicherer- und Vertragsauswahl“ – zumindest in Textform – hingewiesen hat. Für diesen Hinweis reicht es dann jedoch nicht aus, nur die Versicherer aufzuführen, mit denen
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Kategorisiert in: 202201 Makler Vermittler