Versorgungszusage an leitende Angestellte – Hinterbliebenenversorgung bei Mindestehedauer- und Spätehenklausel
1. Juni 2025Anja Sprick (Justiziarin Recht | Steuern, Longial) |
BAG-Urteil vom 21.11.2023 – 3 AZR 44/23
Der Fall:
Die Witwe eines leitenden Angestellten, dem eine betriebliche Versorgung auf der Grundlage einer Gesamtzusage erteilt worden war, macht Ansprüche auf eine Hinterbliebenenrente geltend. Im Arbeitsvertrag des verstorbenen Arbeitnehmers war eine Klausel enthalten, nach der der Mitarbeiter Anspruch auf die in der Versorgungsordnung (VO) der H-Betriebe gültigen Regelung hat. Hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung enthielt die Zusage die Regelung, dass die Ehe vor Vollendung des 60. Lebensjahres geschlossen werden musste und am 1.12. vor dem Tod des Mitarbeiters mindestens ein Jahr bestanden haben musste, um einen Anspruch zu begründen.
Später ging das Arbeitsverhältnis auf ein anderes Unternehmen der Gruppe über. Hier wurde eine Betriebsvereinbarung zur bAV geschlossen, welche regelte, dass für die von der Betriebsvereinbarung erfassten Arbeitnehmer weiterhin die Bestimmungen der VO (einschließlich der Regelungen zur Hinterbliebenenversorgung) Anwendung finden. Die VO wurde als Bestandteil der Betriebsvereinbarung bezeichnet
Hat dieser Artikel Ihr Interesse geweckt und möchten Sie ihn (weiter-)lesen?
Mit einem Abo der Zeitschrift für Versicherungswesen können Sie diesen und viele weitere interessante Artikel lesen. Sie haben die Wahl zwischen einem klassischen Print-Abo (AboClassic), das Sie gern mit dem Digitalzugang AboPlus Digital (AboPlus Digital) ergänzen können, oder einem rein digitalen Abo (AboDigital). Falls Sie sich erst später entscheiden wollen, nehmen Sie doch zunächst ein Probeabo, mit dem Sie alle Leistungen für 3 Ausgaben kostengünstig ausprobieren können. Wenn Sie nur genau diesen einen Artikel lesen möchten, ist eventuell auch eine Einzelheftbestellung für Sie interessant.
Falls Sie bereits einen Onlinezugang haben, melden Sie sich bitte unter www.allgemeiner-fachverlag.de/login/ an.