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Wann ist der beste Zeitpunkt für einen „Leitungswasserschaden“ – und muss es immer gleich Schimmel sein? Zum BGH-Urteil vom 12.07.2017 – Az.: IV ZR 151/15

21. Februar 2018

Lars Krohn (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Master of Laws Versicherungsrecht, Kanzlei Michaelis, Hamburg) |

Zum BGH-Urteil vom 12.07.2017 – Az.: IV ZR 151/15

I.

Natürlich gibt es insbesondere aus Sicht eines geschädigten Versicherungsnehmers keinen guten Zeitpunkt für einen Leitungswasserschaden. Noch ärgerlicher ist es dann, wenn es zur Auseinandersetzung mit dem Versicherer über den bedingungsgemäßen Eintritt des Versicherungsfalls kommt.

Der BGH hatte sich deshalb in seiner Entscheidung vom 12.07.2017 – Az.: IV ZR 151/15 – mit der Frage auseinanderzusetzen, wann der Versicherungsfall eines bedingungsgemäßen Leitungswasserschadens im Sinne der Allgemeinen Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB 2001) vorliegt, welche hierzu auszugsweise lauten:

§ 4 Versicherungsfall; versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden

1. Entschädigt werden versicherte Sachen…, die durch

b) Leitungswasser…,
zerstört oder beschädigt werden… (Versicherungsfall).

2. Entschädigt werden auch Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung und Frontschäden an sonstigen Leitungswasser führenden Einrichtungen. …

§ 6 Leitungswasser

1. Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus

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