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Wann ist ein Versicherungsmakler „unabhängig” und wann darf er dies auch „darstellen“?

1. Januar 2024

RA Oliver Timmermann (Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Hamburg) |

Folgt man dem LG Bremen <1>, dürfen Versicherungsmakler, die Provisionen oder Courtagen von Versicherern oder Finanzinstituten erhalten, sich nicht länger als „unabhängig“ bezeichnen und geht es nach dem LG Köln <2> auch nicht als reine „Berater“ auftreten. Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen zwei Versicherungsmakler geklagt, von denen eine auch als Finanzanlagenvermittlerin auftritt <3>:

  • In einem Fall untersagte das LG Bremen einer „Finanzberatung“, online mit dem Begriff „unabhängiger Beratung“ zu werben. <4> Ein Finanzanlagenberater könne im Gegensatz zum Honorarberater keine unabhängige Beratung anbieten, auch wenn er in Einzelfällen anstatt oder neben einer Provision ein Honorar erhalte, betonte das Landgericht.
  • In einem anderen Fall bot ein Versicherungsmakler auf seiner Internetseite u.a. an, auch bloße Versicherungsberatung ohne Versicherungsvermittlung <5> vorzunehmen. Das sei nach dem LG Köln unzulässig, da die Gewerbeformen des Honorarberaters und des Vermittlers per Gesetz scharf voneinander abzugrenzen sind und das gleichzeitige

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