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Welche Bildungsinhalte anrechenbar sind

1. März 2021

Prof. Dr. Matthias Beenken (Fachhochschule Dortmund) |
Reinhardt Lüger (3L Consult) |

Mit ihren FAQ haben DIHK und BaFin zwar einige Klarheiten geschaffen über die anerkennenswerten Weiterbildungsinhalte laut IDD. Es bleiben aber Fragen offen, die auch auf einer fehlenden Orientierung an den weitergehenden IDD-Bestimmungen beruhen.

Am 15.10.2020 haben der Deutsche Industrie und Handelskammertag (DIHK) und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Fragen und Antworten zur Weiterbildungsverpflichtung sowohl für Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 9 Satz 2 der Gewerbeordnung (GewO) als auch für Versicherungsangestellte nach § 48 Abs. 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) veröffentlicht.  <1> Diese werden derzeit in kleineren Bereichen überarbeitet.

Nicht nur Inhalte der Sachkundeprüfung anerkennenswert

Ein wesentlicher Durchbruch lag in der Anerkennung von Bildungsinhalten auch über die Anlage 1 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) hinaus. Die Anlage 1 VersVermV definiert die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 VersVermV.

Die Sachkundeprüfung stellt nach

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