Wieweit reicht die analoge verschuldensunabhängige Nachbarhaftung?
1. Juni 2018Oliver Timmermann (Rechtsanwalt, Kanzlei Michaelis, Hamburg) |
Anmerkungen zum BGH, Urt. v. 9.2.2018 – V ZR 311/16 <1>
Wieweit die analoge verschuldensunabhängige Nachbarhaftung gem. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB bei Zwischenschaltung Dritter reicht, ist ein sensibles haftungsrechtliches Thema mit großer Bedeutung für die Regulierungspraxis. Es lohnt sich deshalb, die Urteilsgründe der Entscheidung mit prüfendem Blick genauer zu betrachten. Nach einer kurzen Darstellung der tragenden Aspekte (unter I.) soll das Urteil in einen größeren Kontext gestellt werden (unter II.). <2> Eine eigene Stellungnahme (unter III.) bildet den Schluss.
I. Das Urteil
Ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen lässt, soll als Störer i.S. des § 1004 Abs. 1 BGB verantwortlich sein, wenn das Haus infolge der Arbeiten in Brand gerät und das Nachbargrundstück beschädigt wird. Die sorgfältige Auswahl des Handwerkers, ändert daran nichts. Dieser Befund muss überraschen. Das OLG Naumburg wies die Haftung aus § 906 Abs. 2 S.
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